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Quelle: Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (2004) |
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Aus der detaillierten Analyse der Jugendkriminalität ergibt sich als generelle Einsicht: |
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Nötig ist eine verlässliche, regional einheitliche und prompte Reaktionspraxis jenseits ausufernder Verfolgung von Bagatelldelikten, die zugleich die Möglichkeiten für eine Konzentration der Strafjustiz auf die schwerwiegenderen Rechtsbrüche eröffnet, die nach einer ernsthaften, integrativ und präventiv wirksamen Reaktion verlangen. Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts und der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis wäre dagegen eher dazu angetan, das Problem zu verschärfen als es zu lösen.
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Insgesamt sollte die Straftatenbelastung junger Menschen eine nüchterne Bewertung und vor allem eine stärkere Gewichtung präventiver Überlegungen erfahren.
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Bei Kindern erscheint es dem besonders deutlich überwiegenden Bagatellcharakter ihrer Abweichungen angemessen, auch weiterhin auf Strafverfolgung zu verzichten und es in strafrechtlicher Hinsicht bei der Tataufdeckung zu belassen, die ja insbesondere der Normbekräftigung (Hinweis auf die grundsätzliche Strafbarkeit und die Missbilligung der Handlung) dient. Solches Vorgehen ist fraglos dem Entwicklungsstand des moralischen Urteils und des zwischen Spiel und Ernst pendelnden Sozialverhaltens von Kindern angemessen. Jugendhilferechtliche Maßnahmen sollten demgegenüber darauf abzielen, insbesondere für jene kleine Gruppe, die massive Entwicklungsprobleme zeigt, Maßnahmen der Früherkennung und Hilfe zu verbessern.
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Bei Jugendlichen und Heranwachsenden hat sich die strafrechtliche Reaktion, wie die Begründung zum 1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) von 1990 zutreffend ausführt, an der Tatsache zu orientieren, dass die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bei der großen Mehrheit der jungen Menschen auf eine kurze Lebensphase begrenzt auftreten und mit der Integration in das Erwachsenendasein aufgegeben werden. Deshalb sind informelle Sanktionen bzw. Reaktionen, d. h. Verfahrenseinstellungen, die vielfach mit erzieherischen Maßnahmen wie Weisungen oder Auflagen verbunden sind, in der überwiegenden Mehrzahl angemessen. Diese Reaktionsweise hat außerdem den Vorteil der Unverzüglichkeit. Zwischen den Ländern bestehen allerdings erhebliche Unterschiede im Anteil der durch diese so genannte Diversion erledigten Fälle. Möglicherweise ist dafür die regional sehr verschieden entwickelte Palette von Angeboten verantwortlich, wenn keine Programmangebote für Täter-Opfer-Ausgleich, gemeinnützige Arbeit oder andere Weisungen zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten intervenierender (mit pädagogischen Maßnahmen verbundener) Diversionsmöglichkeiten eingeschränkt.
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Deshalb wäre es künftig von großer Bedeutung, solche Optionen flächendeckend zu vermehren, um sie auch tatsächlich in jener großen Anzahl von Fällen einsetzen zu können, in denen es einer konstruktiven erzieherischen Intervention unter Vermeidung von Ausgrenzung bedarf. Angesichts der hohen Anteile junger Zuwanderer an der Population der Jugendlichen wäre es wichtig, dass auch für diese speziellen Gruppen, die erhebliche soziale Nachteile aufweisen, entsprechende ambulante Angebote vorgehalten werden, die auf deren Bedürfnisse zugeschnitten sind.
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Die formelle Sanktionierung der Delikte, die Jugendliche oder Heranwachsende begangen haben, muss zurückhaltend und mit dem gebotenen Augenmaß geschehen. Stationäre Sanktionen wie Jugendarrest und Jugendstrafvollzug und auch Untersuchungshaft sollten nach Auffassung des Gesetzgebers des 1. JGGÄndG von 1990 zurückgedrängt werden. Das ist in gewissem Maße zunächst geschehen. Allerdings lässt sich in den neunziger Jahren ein Anstieg der zu Jugendstrafe Verurteilten beobachten. Auch bei gleichzeitiger Berücksichtigung der anwachsenden informellen Reaktionen bleibt ein leichter Anstieg der Rate verhängter Jugendstrafen zwischen ein und zwei Jahren erkennbar.
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Der Leitgedanke des deutschen Jugendstrafrechts, dass die Rechtsfolgen auf Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender so ausgewählt werden müssen, dass negative, desintegrierende und für die Entwicklung nachteilige Folgen weitest möglich vermieden werden, bleibt deshalb unverändert aktuell.
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Tendenzen zur Ausweitung der Anwendung des Allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende erscheinen demgegenüber als wenig angemessen. Denn: |
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Dadurch wird die Breite möglicher Reaktionsweisen, die das JGG mit den Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln, aber auch mit Diversion und erzieherisch konzipierten stationären Sanktionen bietet, verengt im Wesentlichen auf die Alternative Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Hiergegen sprechen auch die jugendsoziologischen und entwicklungspsychologischen Befunde: Zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden besteht kaum ein Unterschied mehr im Hinblick darauf, dass sie ihre Bildungsphase noch nicht abgeschlossen haben.
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Nachdem die Mehrheit der Schulabgänger entweder mit Realschulabschluss oder Abitur die Allgemeinbildenden Schulen verlässt, um eine berufliche Ausbildung zu beginnen, hat sich das Ende der Berufsausbildung in das dritte Lebensjahrzehnt verschoben. Das gilt auch für andere Aspekte des Übergangs in das Erwachsenenleben. So ist hinsichtlich der Ablösung vom Elternhaus und dem Eintritt in das Erwerbsleben eine Verschiebung über die Altersschwelle von 21 Jahren hinaus zur Regel geworden, wodurch sich die Jugendphase verlängert hat.
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Zudem zeigt sich, dass die Prozesse des Übergangs in die Lebensbereiche des Erwachsenendaseins (Ablösung von der Herkunftsfamilie, Hineinwachsen in Partnerschaften und Berufslaufbahnen) mit ihren Folgewirkungen – sowohl für die moralischen Reifeprozesse wie für die Identitätsentwicklung – zeitlich entkoppelt sind und je nach Lebenssituation zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Entwicklung beeinflussen. Weniger als früher kann deshalb von einer bestimmten Altersschwelle ausgegangen werden, weshalb eine Prüfung des Entwicklungsstandes bei Heranwachsenden in jedem Einzelfall angemessen und notwendig erscheint.
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Auch die Pluralisierung von Wertorientierungen, der Verlust allgemein anerkannter Verhaltensmaßstäbe und Vorbilder verzögern die Herausbildung einer stabilen erwachsenen Persönlichkeit. Nötig ist vor allem die Prävention von Viktimisierung und sozialer Ausgrenzung junger Menschen, da diese zentrale Risikofaktoren späterer Delinquenz darstellen. Die höchsten Opferraten, insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität, und die stärksten Anstiege finden sich regelmäßig bei jungen Menschen, namentlich bei männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden. Unter Berücksichtigung auch der familiären Gewalt sind junge Menschen weitaus häufiger Gewaltopfer als Gewalttäter. Opfer von Gewalt Erwachsener sind häufig junge Menschen, Opfer von Gewalt junger Menschen sind häufig Gleichaltrige.
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Nicht so sehr als Täter, sondern vor allem als Opfer verdienen deshalb junge Menschen unsere Aufmerksamkeit und unseren Schutz. |
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